Steuerbetrug und Sozialbetrug: Verschärfung der gesetzlichen Regelungen
Der Gesetzgeber hat die Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinunternehmen erheblich verstärkt, um Steuer- und Sozialbetrug effektiver zu verhindern.
Neuer Tatbestand im Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I
Im neuen Betrugsbekämpfungsgesetz wurde ein spezifischer Tatbestand eingeführt. Verfälschung von Belegen oder die Herstellung und Verwendung falscher Belege, um Geschäftsvorgänge vorzutäuschen, stellt nun eine Finanzordnungswidrigkeit dar. Der Strafrahmen hierfür sieht Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro vor, mit einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. Besonders bemerkenswert ist die Vorverlagerung der Strafbarkeit: Bereits die unrichtige Ausstellung von Belegen für Steuererhebungszwecke ist nun strafbar.
Verkürzungszuschlag
Ein Verkürzungszuschlag in Höhe von 10% der Steuernachforderung kann Straffreiheit gewähren, sofern die strafrechtlich relevante Nachforderung insgesamt 33.000 Euro nicht übersteigt. Dabei entfällt die bisherige jährliche Grenze von 10.000 Euro.
Sozialbetrugsdatenbank
Ab dem 1. September 2024 wird die Sozialbetrugsdatenbank um Einträge für gerichtlich strafbaren Sozialbetrug erweitert. Sozialbetrug wird dann auch eingetragen, wenn im Strafverfahren wegen anderer Betrugsarten ermittelt wird oder ein Unternehmen unter Scheinunternehmensverdacht steht.
Definition von Scheinunternehmen
Die Kriterien zur Identifizierung von Scheinunternehmen wurden erweitert. Unternehmen, die Belege fälschen oder zur Verfügung stellen, um Geschäftsvorgänge vorzutäuschen, gelten als Scheinunternehmen. Anhaltspunkte für einen Verdacht sind Geschäftsbeziehungen, die primär darauf abzielen, Sozialabgaben zu vermeiden oder unberechtigt Transferleistungen zu beziehen.
Sicherung von Geldtransaktionen
Banken können per Bescheid verpflichtet werden, verdächtige Transaktionen kurzfristig nicht durchzuführen: eine Transaktionssperre kann bis zu 30 Tage verhängt und auf 90 Tage verlängert werden. Diese Bescheide unterliegen den Vorschriften der BAO und können beim Bundesfinanzgericht angefochten werden.
Fazit
Unternehmen sollten verstärkte Vorsichtsmaßnahmen gegenüber potenziell unseriösen Geschäftspartnern ergreifen und sicherstellen, dass alle Geschäftsvorgänge ordnungsgemäß und rechtmäßig abgewickelt werden.
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