Jahresabschluss 2023: Firmenbuchfrist und Strafen vermeiden

Frist 30. September 2023 – Offenlegung des Jahresabschlusses zum Firmenbuchgericht

Die rechtzeitige Offenlegung des Jahresabschlusses ist für Kapitalgesellschaften von großer Bedeutung. Spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag muss der Jahresabschluss beim zuständigen Firmenbuchgericht eingereicht werden, um empfindliche Strafen zu vermeiden.

Coronabedingte Fristverlängerung sind ausgelaufen

Während der Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen vorübergehend verlängert. So war bis zum 30. September 2022 eine Fristverlängerung auf zwölf Monate möglich. Für Bilanzstichtage zwischen 30.6.2022 und 30.9.2022 galten noch Übergangsregelungen. Seit dem 30. September 2022 gilt jedoch wieder die gesetzliche Frist von neun Monaten. Das bedeutet, dass für Bilanzstichtage am 31. Dezember 2022 der 30. September 2023 der letztmögliche Tag für die Offenlegung ist.

Offenlegung

Die Verpflichtung zur Offenlegung obliegt den gesetzlichen Vertretern; bei GmbHs sind dies die Geschäftsführer. Kapitalgesellschaften mit einem Bilanzstichtag am 31. Dezember müssen bis zum 30. September des Folgejahres den Jahresabschluss einreichen. Die Einreichung muss dabei elektronisch erfolgen. Lediglich Kapitalgesellschaften, deren Umsätze 70.000 Euro nicht übersteigen, dürfen auch in Papierform einreichen.

Strafen

Bei einer verspäteten Einreichung drohen empfindliche Strafen. Kleinstkapitalgesellschaften müssen mit einer Mindeststrafe von 350 Euro rechnen, während andere Kapitalgesellschaften mindestens 700 Euro zahlen müssen. Diese Strafen werden pro Geschäftsführer und Gesellschaft vom Firmenbuchgericht verhängt. Ferner drohen in einem Zweimonatsrhythmus zusätzliche Strafen von bis zu 1.800 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften und bis zu 3.600 Euro für andere Kapitalgesellschaften.

Stundung und Nachlass

Unter bestimmten Bedingungen kann eine Zwangsstrafe für bis zu sechs Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden, beispielsweise bei besonderer Härte. Zudem kann die Strafe ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Strafe stellt eine besondere Härte dar.
  • Die Offenlegung wurde inzwischen nachgeholt oder ist nicht mehr möglich.
  • Es liegt ein geringes Verschulden vor.
  • Die volle oder teilweise Strafe ist nicht notwendig, um den gestraften Geschäftsführer zur rechtzeitigen Offenlegung in Zukunft anzuhalten.

Größenklassen von Kapitalgesellschaften

Die Einstufung von Kapitalgesellschaften erfolgt anhand der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse und der Anzahl der Arbeitnehmer:

Größe Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinst ≤ 350.000 Euro ≤ 700.000 Euro ≤ 10
Klein ≤ 5 Mio Euro ≤ 10 Mio Euro ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio Euro ≤ 40 Mio Euro ≤ 250
Groß > 20 Mio Euro > 40 Mio Euro > 250

Um in eine höhere Größenklasse eingestuft zu werden, müssen mindestens zwei von drei Kriterien überschritten werden.

Fazit

Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Fristen zur Offenlegung des Jahresabschlusses genau einhalten und ihren individuellen Kollektivvertrag auf entsprechende Regelungen prüfen. Eine rechtzeitige und korrekte Einreichung ist unerlässlich, um empfindliche Strafen zu vermeiden. Unterstützung bei der konkreten Formulierung der Vereinbarungen und Einreichungen kann in Anspruch genommen werden.

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