BFG-Erkenntnis: Keine Vorsteuerkorrektur bei Immobilienverkäufen

BFG-Erkenntnis zur Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen

Am 15. Juni 2022 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) eine entscheidende Erkenntnis veröffentlicht, die maßgebliche Änderungen bei der Behandlung von Vorsteuerkorrekturen bei steuerfreien Immobilienverkäufen zur Folge hat. Laut diesem Urteil ist eine Vorsteuerkorrektur in solchen Fällen nicht erforderlich.

Wesentliche Punkte des Erkenntnisses

Das BFG hat klargestellt, dass bei steuerfreien Immobilienverkäufen keine Vorsteuerkorrektur notwendig ist, was eine Abweichung von bisherigen Praxisdarstellungen darstellt.

Hintergrund und Durchführung

Die Entscheidung basiert auf der Anwendung des § 12 Abs. 1 Z 3 UStG, der besagt, dass eine Vorsteuerkorrektur nur dann notwendig ist, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand der Lieferung oder Dienstleistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung verwendet. Bei steuerfreien Immobilienverkäufen wird die Immobilie jedoch nicht für eigene Zwecke verwendet, sondern an den Käufer übertragen. Dies ist der zentrale Punkt, auf den das BFG seine Erkenntnis stützt.

Auswirkungen auf Praxis und Buchführung

Praxis der Steuerberater und Steuerpflichtigen

Es wird erwartet, dass die Steuerbehörden die Entscheidung des BFG in ihre Praxis übernehmen und demnach die Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen nicht mehr anwenden. Für Steuerberater und Steuerpflichtige bedeutet dies eine bedeutende Umstellung ihrer bisherigen Verfahrensweisen.

Buchführung und Jahresabschlüsse

Steuerpflichtige müssen ihre Buchführung und Jahresabschlüsse entsprechend der neuen Rechtslage anpassen. Insbesondere ist die Vorsteuerkorrektur bei den genannten Verkäufen nicht mehr zu berücksichtigen. Damit wird eine bisher übliche Praxis obsolet, und die entsprechenden buchhalterischen Prozesse sind zu überarbeiten.

Fazit

Die Entscheidung des BFG bringt weitreichende Veränderungen für Steuerberater und Steuerpflichtige mit sich. Zukünftig soll bei steuerfreien Immobilienverkäufen keine Vorsteuerkorrektur mehr vorgenommen werden. Dies verlangt eine Anpassung der buchhalterischen Prozesse und Praktiken, um den neuen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.

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