Update des Bundesministeriums für Finanzen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein Update zur aktuellen Lage des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Russland veröffentlicht. Dieses Update bringt wesentliche Änderungen und Klarstellungen bezüglich der steuerlichen Behandlung zwischen den beiden Ländern mit sich.
Wesentliche Inhalte der BMF-Information
Suspendierung wesentlicher Bestimmungen
Die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens bleiben suspendiert. Dies betrifft insbesondere:
- Verteilungsnormen (Artikel 6 bis 22)
- Betriebsstättendefinition (Artikel 5)
- Gleichbehandlung (Artikel 24)
- Amtshilfe bei Steuervollstreckung (Artikel 26 Absatz 1)
Uneingeschränkte Besteuerung durch Österreich
Aufgrund der Suspendierung ist es Österreich erlaubt, uneingeschränkt nach nationalem Recht zu besteuern.
Anwendbarkeit des Methodenartikels (Artikel 23)
Der Methodenartikel bleibt anwendbar. Allerdings befreit Österreich aufgrund der Suspendierung der Verteilungsnormen keine russischen Einkünfte mehr.
Anwendbarkeit der DBA-Bestimmungen
Die Artikel zu Steuern (Artikel 2) und Personen (Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 4) bleiben weiterhin anwendbar. Die Ansässigkeit gemäß DBA kann daher weiterhin einem der Vertragsstaaten zugeordnet werden.
Verständigungsverfahren (Artikel 25)
Das Verständigungsverfahren ist nicht suspendiert, kann jedoch nicht mehr geführt werden, da das Abkommen die Besteuerungsansprüche nicht mehr einschränkt.
Informationsaustausch (Artikel 26)
Auch der Informationsaustausch ist nicht suspendiert. Trotzdem hat Österreich im Jahr 2022 den Austausch unter Berufung auf das Ordre Public vorläufig ausgesetzt.
Unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung
Antragstellung gemäß § 48 Abs. 5 BAO
Die Entlastung von der Doppelbesteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden. Diese Maßnahme liegt im Ermessen der Behörde.
Billigkeit und Zweckmäßigkeit
Die Behörde wird bei der Entscheidung das Verhältnis der in Russland erhobenen Steuer zur Gesamtsteuerlast des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Von EU-Sanktionen betroffene oder nicht in Österreich ansässige Personen sind von der Entlastung ausgeschlossen.
Handlungsempfehlung
Sorgfältige Antragstellung
Bei der Antragstellung ist darauf zu achten, umfangreiche Angaben zu machen und insbesondere nachzuweisen, dass keine Betroffenheit von EU-Sanktionen vorliegt. Unterstützung bei der Erstellung eines solchen Antrags wird empfohlen.
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Zusammengefasst enthält dieses Update alle relevanten steuerlichen und rechtlichen Informationen zur Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Russland und zur unilateralen Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Österreich. Wichtige Änderungen und Anpassungen können entsprechend weiterer Entwicklungen erforderlich werden.
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