Neue Meldepflicht für PRAE bei Sportvereinen 2024

Neue Meldepflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Sportvereinen ab 2024. 

Ab dem Jahr 2024 werden gemeinnützige Sportvereine mit einer neuen administrativen Verpflichtung konfrontiert: der Meldepflicht für die pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE), welche durch die jüngste Erhöhung der steuerfreien Pauschale auf 720 Euro pro Monat oder 120 Euro pro Tag eingeführt wurde.

Die Höhe der PRAE Diese Vergünstigung, die seit 2009 von gemeinnützigen Sportvereinen genutzt wird, bleibt für nebenberufliche Tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass nebenberufliche Tätigkeiten in diesem Kontext nicht zu Pensionsansprüchen führen und auch nicht in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) enthalten sind.

Regelungen für Angestellte in Sportvereinen Angestellte eines Sportvereins oder -verbandes, die nicht hauptberuflich als Sportler, Sportbetreuer oder Schiedsrichter tätig sind, dürfen zusätzlich zur ihrer Haupttätigkeit eine PRAE für ihre nebenberufliche sportliche Aktivität beziehen, ohne dass dies zu einer Hauptbeschäftigung wird.

Für hauptberuflich im Sport tätige Personen bleibt die PRAE zwar steuerfrei, wird jedoch sozialversicherungspflichtig.

Erfassung und Meldung der PRAE Für die Meldung der PRAE müssen Vereine die entsprechenden Beträge pro Kalenderjahr und Empfänger elektronisch über das amtliche Formular L19 melden – und zwar bis Ende Februar des darauf folgenden Jahres. Angestellte erhalten ihre PRAE-Daten auf dem Lohnzettel L16. Für Mehrfachbezieher gilt, dass eine Nachversteuerung stattfindet, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aber unberührt bleibt.

Für nebenberuflich erzielte steuerfreie Einkünfte, wie sie häufig im Mannschaftssport auftreten, sind Lohnaufzeichnungen zu führen und das L19-Formular ist an das Finanzamt zu übermitteln. Erhält jemand neben der PRAE noch Gehälter vom gleichen Verein, ist ein Lohnkonto zu führen und ein L16-Formular einzureichen. Ist jemand hauptberuflich im Sport tätig und erhält dafür PRAE, so sind diese Beiträge sozialversicherungspflichtig, aber steuerfrei, und ebenfalls über ein L16-Formular zu melden.

Selbstständig Tätige wie Schiedsrichter müssen weder L16- noch L19-Formulare einreichen, sofern sie nicht angestellt sind.

Papierformulare und elektronische Übermittlung: Die Übermittlung des L19 in Papierform ist nur erlaubt, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, und muss bis Ende Januar an das Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) erfolgen.

Die elektronische Meldung wird über den ELDA-Zugang an die ÖGK gesendet, wofür eine ID-Austria erforderlich ist. Es wird empfohlen, sich frühzeitig um die ID-Austria und den ELDA-Zugang zu kümmern. Unterlässt man die Meldung oder reicht sie zu spät ein, können Strafen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.