Zinsersparnisse 2024: Optimieren Sie Ihren Sachbezug
Übersicht
Die Sachbezugswerteverordnung erfährt ab 2024 wesentliche Änderungen, die die Berechnung von Zinsersparnissen bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen betreffen. Diese Anpassungen sind für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung, die solche finanziellen Vereinbarungen treffen.
Kernpunkte der Regelung
Die Berechnung der jährlichen Zinsersparnis für zinsverbilligte oder unverzinsliche Gehaltsvorschüsse sowie Arbeitgeberdarlehen basiert auf der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und einem Referenzzinssatz, der gemäß den neuen Vorschriften festgelegt wird. Für unverzinsliche Vorschüsse und Darlehen wird der Referenzzinssatz als fester Sollzins angesetzt.
Festlegung des Referenzzinssatzes
- Bei variablen Sollzinsen wird der Referenzzinssatz jährlich festgelegt und bis zum 30. November des Vorjahres auf der Findok-Plattform des Finanzministeriums (http://findok.bmf.gv.at/findok) für das folgende Jahr bekannt gegeben.
- Bei festen Sollzinsen orientiert sich der Referenzzinssatz am von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Kreditzinssatz für Neugeschäfte an private Haushalte im Wohnbau mit einer anfänglichen Zinsbindung über zehn Jahre. Dieser Satz wird um 10 Prozent reduziert und ist für die gesamte Laufzeit des festen Sollzinses gültig.
Berechnung der Zinsersparnis
Die Höhe der Zinsersparnis wird unabhängig von den Ratenzahlungen oder der Rückzahlungsdauer auf das ausstehende Kapital berechnet und als sonstiger Bezug im Sinne des Einkommensteuergesetzes behandelt. Für Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen, die insgesamt € 7.300 übersteigen, wird der Sachbezug nur auf den überschreitenden Betrag angewandt.
Geltungsbereich und Übergangsbestimmungen
Diese Richtlinien finden auf alle Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen Anwendung, die:
- Nach dem 31. Dezember 2023 vereinbart wurden.
- Zwischen dem 31. Dezember 2002 und dem 1. Januar 2024 vereinbart wurden, sofern der Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2024 keinen Widerspruch einlegt. Bei einem Widerspruch wird auch für Darlehen mit festen Zinssätzen der variable Referenzzinssatz herangezogen.
Das Finanzministerium hat für Darlehen mit festen Zinssätzen eine ausführliche Anfragebeantwortung auf seiner Webseite (www.bmf.gv.at) bereitgestellt.