Es ist wieder soweit – die Zeit für die Arbeitnehmerveranlagung 2023 hat begonnen. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, bis Ende Februar die Lohnzetteldaten des Jahres 2023 an das Finanzamt zu übermitteln. Diese Daten sind essentiell, damit das Finanzamt die korrekte Steuerberechnung auf Basis des Einkommens durchführen kann. Dadurch besteht die Möglichkeit, diverse Ausgaben geltend zu machen und sich über eine Rückzahlung der Lohnsteuer zu freuen.
Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, inklusive bewährter Informationen und Neuerungen für das Steuerjahr 2023.
Wichtig zu wissen:
Vor der Einreichung sollte überprüft werden, ob bestimmte Absetzbeträge wie der Familienbonus Plus, der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, sowie die Pendlerpauschale und der Pendlereuro bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wurden, oder ob diese in der Veranlagung geltend gemacht werden sollen.
Das Finanzamt hat bereits Kenntnis über bestimmte Ausgaben wie Kirchenbeiträge, Spenden oder Ausgaben für Energieeffizienzmaßnahmen privater Gebäude. Diese müssen nicht weiter belegt werden, können aber auf andere Familienmitglieder übertragen werden, um die Steuerrückzahlung zu optimieren.
Neuerungen für 2023:
Häufige Beratungsthemen: