Arbeitnehmerveranlagung 2023: Wichtige Informationen und Neuerungen

Es ist wieder soweit – die Zeit für die Arbeitnehmerveranlagung 2023 hat begonnen. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, bis Ende Februar die Lohnzetteldaten des Jahres 2023 an das Finanzamt zu übermitteln. Diese Daten sind essentiell, damit das Finanzamt die korrekte Steuerberechnung auf Basis des Einkommens durchführen kann. Dadurch besteht die Möglichkeit, diverse Ausgaben geltend zu machen und sich über eine Rückzahlung der Lohnsteuer zu freuen.

Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, inklusive bewährter Informationen und Neuerungen für das Steuerjahr 2023.

Wichtig zu wissen:

  • Eine Arbeitnehmerveranlagung kann rückwirkend für die letzten fünf Jahre eingereicht werden.
  • Falls keine Einreichung erfolgt, führt das Finanzamt mittels der Daten des Bundesrechenzentrums eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch, was zu einer Gutschrift führen kann.
  • Unter bestimmten Umständen, wie beispielsweise bei zwei gleichzeitigen Dienstverhältnissen oder Pensionen im Jahr 2023, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung. Die Fristen hierfür sind der 30.04.2024, der 30.06.2024, oder bei Nutzung von Finanzonline der 30.09.2024. Bei Fristversäumnis drohen zunächst Mahnungen und später Strafzahlungen sowie Verzugszinsen.

Vor der Einreichung sollte überprüft werden, ob bestimmte Absetzbeträge wie der Familienbonus Plus, der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, sowie die Pendlerpauschale und der Pendlereuro bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wurden, oder ob diese in der Veranlagung geltend gemacht werden sollen.

Arbeitnehmerveranlagung 2023 Wichtige Informationen und Neuerungen​

Das Finanzamt hat bereits Kenntnis über bestimmte Ausgaben wie Kirchenbeiträge, Spenden oder Ausgaben für Energieeffizienzmaßnahmen privater Gebäude. Diese müssen nicht weiter belegt werden, können aber auf andere Familienmitglieder übertragen werden, um die Steuerrückzahlung zu optimieren.

Neuerungen für 2023:

  • Die erhöhte Pendlerpauschale und der Pendlereuro sind ab Juli 2023 nicht mehr gültig. Es gelten wieder die Beträge von vor Mai 2022.
  • Die steuerlichen Absetzmöglichkeiten für Homeoffice-Kosten und die Anschaffung ergonomischen Mobiliars bis zu einem Betrag von EUR 300,00 pro Jahr wurden in das Dauerrecht übernommen und können somit weiterhin geltend gemacht werden.

Häufige Beratungsthemen:

  • Ausbildungs- und Fortbildungskosten, sowie Umschulungskosten für eine berufliche Neuorientierung, einschließlich Kurskosten, Reisekosten und Ausgaben für Fachliteratur, sind absetzbar.
  • Krankheitskosten, Kosten in Zusammenhang mit Beeinträchtigungen sowie spezifische Ausgaben wie für Brillen, Zahnersatz oder spezielle Diäten bei Stoffwechselerkrankungen können eingereicht werden, nachdem Zuschüsse von Krankenkassen abgezogen wurden.
  • Bei Kosten für die Unterbringung in Seniorenheimen oder für 24-Stunden-Pflege lohnt sich eine genauere Betrachtung, da hier signifikante Steuerrückzahlungen möglich sind.
 
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