Neue Anreize für Pensionsaufschub & Nebenverdienst 2024
Ab dem Jahr 2024 wird die Entscheidung, über das gesetzliche Pensionsalter hinaus im Berufsleben aktiv zu bleiben, durch deutlich verbesserte finanzielle Anreize unterstützt. Personen, die sich entscheiden, ihren Pensionsantritt hinauszuzögern, profitieren von einem gesteigerten Pensionsbonus, während jene, die bereits eine Pension beziehen und dennoch weiterarbeiten, von reduzierten oder ganz entfallenden Pensionsbeiträgen profitieren können.
Erhöhter Pensionsbonus bei verzögertem Pensionsantritt Bislang wurde der Entschluss, die Pensionierung aufzuschieben und weiterhin einer Beschäftigung nachzugehen, mit einem jährlichen Pensionsbonus von 4,2 Prozent honoriert. Diese Vergünstigung wird ab 2024 auf 5,1 Prozent pro Jahr angehoben. Der Bonus ist auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren begrenzt, was bedeutet, dass die Pension durch diese Maßnahme um maximal 15,3 Prozent gesteigert werden kann.
Zusätzlich zu diesem Bonus führt die Fortsetzung der Beitragszahlung in die Pensionsversicherung zu einer weiteren Steigerung der Pensionsansprüche. Bemerkenswert ist, dass der Bund sich verpflichtet, für maximal drei Jahre die Hälfte dieser Beiträge zu übernehmen.
Der erhöhte Pensionsbonus resultiert in einer spürbar höheren Pension bei Pensionsantritt. In der Zwischenzeit allerdings verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung der regulären Pension. Die Dauer, bis sich der Vorteil der höheren Pension im Vergleich zum Verzicht auf bis zu drei Jahresrenten amortisiert hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa dem individuellen Pensionskonto und dem Einkommen während der Weiterarbeit. Gerne bieten wir Unterstützung bei der Berechnung und Evaluierung dieser Entscheidung.
Vorteile für Nebenverdienste bei Bezug der Alterspension Auch wer sich entscheidet, die Alterspension nicht aufzuschieben und dennoch über der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro monatlich (Wert für das Jahr 2024) hinaus zu verdienen, kann von finanziellen Erleichterungen profitieren. Ab 2024 entfallen für diese Personen entweder die Beiträge zur Pensionsversicherung komplett oder sie werden zumindest reduziert. Bei einem monatlichen Einkommen bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze von 1.036,88 Euro übernimmt der Bund die Beitragszahlungen.
Für angestellte und selbstständig tätige Personen bedeutet dies eine Beitragsersparnis von 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage, was maximal 106,28 Euro monatlich ausmacht.
Die Steigerung der Pension durch die während dieser Zeit eingezahlten Beiträge ist allerdings vergleichsweise gering und stellt keinen wesentlichen Anreiz für einen Nebenverdienst dar.
Steuerliche Betrachtung beim Nebenverdienst Ein wichtiger Aspekt ist die steuerliche Behandlung der Gesamteinkünfte. Sowohl Haupt- als auch Nebeneinkommen werden zusammengerechnet und können zu einer nachträglichen Steuernachzahlung führen.
Für jene, die bis zur Geringfügigkeitsgrenze neben der Regelalterspension dazuverdienen, entfallen zwar die Sozialversicherungsbeiträge, aber auch hier kann es im Rahmen der Steuerveranlagung zu Nachzahlungen kommen, sobald alle Einkünfte zusammengerechnet werden.