Fristen 2024: Meldungen für Unternehmen an Finanzbehörde

Im Februar gibt es für Unternehmen einiges zu berichten, um sicherzustellen, dass die Finanzbehörden über alle notwendigen Daten verfügen.

Elektronische Übermittlung des Jahreslohnzettels und Schwerarbeitszeiten Arbeitgeber sind verpflichtet, die elektronischen Jahreslohnzettel L16 einzureichen, was die Basis für die ab März stattfindenden Arbeitnehmerveranlagungen ist. Zudem ist die Angabe von Zeiträumen mit Schwerarbeit bis spätestens Ende Februar zu melden.

Erfassung von Honorarzahlungen an spezielle Berufsgruppen Es ist erforderlich, Honorarzahlungen an bestimmte Berufsgruppen wie freie Dienstnehmer, Aufsichtsratsmitglieder, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Stiftungsvorstände und weitere aufgeführte Gruppen mittels Formular E 109a (ehemals E 18) zu melden. Dies muss bis Ende Februar 2024 für alle erfolgen, die elektronische Meldungen durchführen.

Keine Meldung ist notwendig, wenn das Gesamthonorar inklusive Reisekostenerstattungen das Jahr über 900 Euro nicht übersteigt und für einzelne Dienstleistungen nicht mehr als 450 Euro gezahlt wurde. Nicht nur das Finanzamt, sondern auch die Empfänger müssen eine Kopie dieser Meldung erhalten.

Anzeigepflicht von Honoraren ins Ausland Internationale Zahlungen für gewisse Dienstleistungen sind über das Formular E 109b zu melden. Dies gilt für in Österreich erbrachte selbstständige Tätigkeiten, Vermittlungsleistungen bezüglich österreichischem Anlage- oder Immobilienvermögen und für inländische kaufmännische sowie technische Beratungen.

Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Meldepflicht, zum Beispiel, wenn die Zahlungen an einen Dienstleister im Kalenderjahr unter 100.000 Euro liegen, wenn bereits ein Steuerabzug beim Honorar erfolgt ist oder wenn die Zahlung an eine Körperschaft geht, die selbst mindestens 15 Prozent Steuern zahlt.

Meldungen von Pauschal Reiseaufwandsentschädigungen durch Sportvereine Sportvereine sind aufgefordert, ihre PRAE-Zahlungen aus dem Jahr 2023 bis zum Ende Februar 2024 erstmalig über das Formular L19 zu deklarieren. Ausnahmen gelten für Angestellte von Sportvereinen, die PRAE zusätzlich erhalten – hier erfolgt die Meldung über den Lohnzettel L16 – und für Selbstständige, wie Schiedsrichter, bei denen keine Übermittlung eines L16 oder L19 notwendig ist.

Die Meldungen werden über ELDA, die Datendrehscheibe der Krankenkassen, übermittelt. Für den Zugang wird eine ID-Austria benötigt.