Sind Arztbesuche eine Dienstverhinderung?

Die Frage nach der Gewährung von bezahlten Freistellungen für Arztbesuche stellt für viele Arbeitgeber eine Herausforderung dar. Dabei spielen arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen sowie die Praxis der flexiblen Handhabung eine wesentliche Rolle.

Arbeitsrechtlicher Rahmen: Laut § 8 (3) des Angestelltengesetzes (AngG) und analog dazu § 1154b (5) des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) besteht für Dienstnehmer das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch wichtige, persönliche Gründe ohne eigenes Verschulden kurzzeitig an der Arbeitsleistung gehindert sind. Diese Regelung bezieht sich auf unvorhersehbare Ereignisse und nicht explizit auf geplante Arztbesuche.

Praktische Umsetzung: In der Praxis besteht kein genereller Anspruch auf bezahlte Freistellung für Arztbesuche, und Dienstnehmer sind angehalten, solche Termine außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Allerdings ist dies nicht immer umsetzbar, sei es wegen eingeschränkter Sprechzeiten oder langen Wartezeiten auf Termine.

Arbeitgeber müssen also im Einzelfall abwägen, ob und in welchem Umfang sie für Arztbesuche eine bezahlte Freistellung gewähren. Dabei können auch die Wegzeiten zur Praxis berücksichtigt werden, wobei die Handhabung flexibel gestaltet werden kann.

Arztbesuch

Besonderheiten bei Teilzeit- und Gleitzeitmodellen: Für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Angestellte gilt grundsätzlich die gleiche Richtlinie, ihre Termine außerhalb der Arbeitszeiten zu legen. Aufgrund der Praxisrealitäten ist dies jedoch nicht immer möglich, weshalb eine individuelle, fallbezogene Entscheidung getroffen werden muss.

Dienstnehmer mit Gleitzeitvereinbarungen sind ebenso behandelt wie andere Beschäftigte. Für die Beurteilung, ob ein Arzttermin in die Arbeitszeit fällt, ist die fiktive Normalarbeitszeit maßgeblich, der Gleitzeitrahmen bleibt unberücksichtigt.

Zusammenfassung der Kernpunkte:

  • Ein genereller Anspruch auf bezahlte Freistellung für Arztbesuche existiert arbeitsrechtlich nicht.
  • Bei akuter Notwendigkeit eines Arztbesuches oder speziellen Umständen (ausschließlich während der Arbeitszeit mögliche Termine) kann ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bestehen.
  • In Kollektivverträgen können spezifische Regelungen zur Dauer von Arztbesuchen festgelegt sein.

Die Handhabung von Freistellungen für Arztbesuche erfordert von Arbeitgebern Flexibilität und die Bereitschaft, auf die individuellen Bedürfnisse ihrer Angestellten einzugehen, um sowohl den betrieblichen Erfordernissen als auch den persönlichen Umständen der Mitarbeiter gerecht zu werden.

Weiterführende Links